Das Messgerät PoliScan M1 HP ein standardisiertes Messverfahren.
Nach § 25 I S.1 StVG kann gegen einen Betroffenen ein Fahrverbot verhängt werden, wenn er eine Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begeht. Hiervon kann Gebrauch gemacht werden, wenn die einzelne Tat kein Fahrverbot begründet. Es muss sich ergeben, dass durch zeit- und sachnahe Begehung weiterer Regelüberschreitungen unter Missachtung der Vorwarnung einer vorherigen Ordnungswidrigkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Betroffenen die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen. Der Betroffene hat insoweit Kenntnis von der früheren Tat, wenn er etwa durch die Zustellung eines Bußgeldbescheides von deren Verfolgung wusste. Dann bedarf es aber weiterer Feststellungen, die den Schluss zulassen, der Betroffene habe sich über den vorausgegangenen Warnappell hinweggesetzt. Ist wegen der Vortat aber noch nicht einmal ein Bußgeldbescheid erlassen worden, liegt auch keine entsprechende Warnfunktion vor, ein beharrlicher Pflichtenverstoßes ist nicht anzunehmen.
Eine fahrlässige Begehungsweise kann bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und einer Überschreitung um mehr als 50 %, vorliegend um 31 km/h, angenommen werden, wenn die Tat auf einer Autobahn mit üblicherweise höheren Geschwindigkeiten begangen wird.
OLG Hamburg, 9 RB 9/19