Steuerpflichtige können die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Lohnsteuerjahresausgleich ansetzen, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten tatsächlich über einer Berechnung der Entfernungspauschale (220 Tage * Entfernungskilometer * 0,30 €) liegen. Ob Taxis als öffentliche Verkehrsmittel angesehen werden, ist umstritten. Nunmehr hat aber ein Gericht ausgesprochen, dass dies der Fall ist. Taxis seien allgemein zugänglich. Die Revision wurde zwar zugelassen, das Finanzamt hat aber keine Revision eingelegt. Das Urteil ist rechtskräftig.
FG Thüringen, 3 K 233/18
In weiteren Entscheidungen ging es darum, ob Unfallkosten mit der Pauschale abgegolten sind. Der BFH hatte 2014 entschieden, dass dies der Fall ist (es ging um die Kosten einer Falschbetankung). Die Finanzverwaltung sah das großzügiger und hat zumindest teilweise Aufwendungen für die Beseitigung von Unfallschäden berücksichtigt. Nunmehr liegen zwei finanzgerichtliche Entscheidungen vor, bei denen eine andere Entscheidung getroffen wurde. Aufwendungen für Sach- und Personenschäden auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch die Entfernungspauschale abgegolten. In beiden Verfahren liegt die Revision allerdings beim BFH, der nun für Klarheit sorgen wird.
FG Baden-Württemberg, 5 K 500/17
FG Sachsen, 4 K 194/18