Wenn das erstinstanzliche Gericht einen Beweisantrag ablehnt, einen Zeugen zu dem Umstand zu hören, dass dem Betroffenen der Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Fahrverbot droht, ist dies mit der Aufklärungsrüge geltend zu machen. Das Rechtsbeschwerdegericht muss in der Lage sein, anhand des Vortrags zu prüfen, ob die Anordnung eines Fahrverbotes eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist unter anderem nur dann der Fall, wenn die angedrohte Kündigung nicht rechtswidrig wäre. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Wegfall der Eignung zur Verrichtung der Arbeitsleistung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte. Bei kurzfristigen Fahrverboten oder Entziehung der Fahrerlaubnis sei dies nur in Ausnahmefällen der Fall. Insoweit muss vorgetragen werden, welche Tätigkeit der Betroffene ausübt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Urlaubsansprüche bestehen und geltend gemacht werden können, ob das Arbeitsverhältnis unbefristet ist. Auch sollte vorgetragen werden, ob die Vorschriften des ersten Abschnitts des KSchG gelten (mehr als 10 Arbeitnehmer).
KG Berlin, 3 Ws (B) 3/19