Auch wenn eine Waage grundsätzlich kein achsweises Wiegen zulässt (bestimmt durch das Eichamt), da in der Vergangenheit infolge der unebenen Zufahrt geringfügige Überschreitungen der Fehlergrenze aufgetreten waren, besteht kein Beweisverwertungsverbot, wenn trotzdem achsweise gewogen wird. Dies gilt zumindest, wenn die Fahrzeugkombination aufgrund ihrer Länge anders nicht behoben werden kann.
Das OLG weist noch darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften des MessEG kein Beweisverwertungsverbot bedingt, da dieses Gesetz keine Regelung zur Verwertung von Beweismitteln treffen würde. Auch ein relatives Beweisverwertungsverbot kommt hier nicht in Betracht, da zwar ein nicht ganz ungewichtiger Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften gegeben sei, dieser allerdings wohl nicht willkürlich erfolgte. Zudem sei im entschiedenen Fall von einer erheblichen Überladung auszugehen, gegebenenfalls müssen größere Sicherheitsabschläge vorgenommen werden.
OLG Stuttgart, 4 Rb 16 Ss 1197/18