Nach § 17 IV StVO müssen außerhalb geschlossener Ortschaften geparkte Fahrzeuge beleuchtet werden (Parklicht), innerhalb der Ortschaft kann darauf vollständig verzichtet werden, wenn die Straßenbeleuchtung ausreichend ist. Ansonsten reicht es innerorts auch, wenn nur die an der Fahrbahn liegende Seite beleuchtet wird.
Es muss aber keine Vorkehrung dafür getroffen werden, dass das Fahrzeug auch bei Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder einem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot noch rechtzeitig erkannt wird.
OLG Hamm, 7 U 38/18
Allerdings führte das Fehlen von Rückstrahlern (§ 23 I 4 StVO i.V.m. § 53 IV StVZO) an dem geparkten Fahrzeug zu einer Mithaftung von 40%.