Im entschiedenen Fall ging es um eine Haftungsfreistellung einer Kfz-Vermietung, die ähnlich der Bedingungen einer Kaskoversicherung ausgestaltet war. Hiernach konnte die Vermieterin die Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis kürzen, wenn der Schaden am Mietfahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Der Mieter fuhr mit 200 km/h (also deutlich über der Lichtgeschwindigkeit) auf der Autobahn. Er verursachte einen Unfall, weil er wegen der Bedienung des Infotainmentsystems nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn geachtet hat. Die Vermieterin hat zu Recht eine Kürzung der Haftungsfreistellung um 50 % vorgenommen. Das Gericht sieht grobe Fahrlässigkeit als gegeben an. Weitere technische Sicherheitssysteme (wie zum Beispiel der Spurhalteassistent) führen zu keiner anderen Beurteilung.
OLG Nürnberg, 13 U 1296/17