Begeht ein Kraftfahrer innerhalb kurzer Zeit mehrere grobe Verkehrsverstöße, kann das verwirkte Regelfahrverbot verhängt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene kurze Zeit vorher bereits ein Fahrverbot erhalten hatte und trotzdem erneut deutlich zu schnell fährt. Auch der Umstand, dass bei dem letzten Fahrverbot kein Verlust der wirtschaftlichen Existenz (des hier selbständigen Taxifahrers) auftrat, kann als Indiz für die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbots herangezogen werden. Das Gericht weist auch darauf hin, dass die Familie durch sozialhilferechtliche Ansprüche ausreichend abgesichert ist.
Im entschiedenen Fall beging der Betroffene insgesamt mindestens 3 erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, eine Vortat wurde bereits mit einem Fahrverbot geahndet. Hieraus zog das Gericht den Schluss, dass die nachhaltige Existenzgefährdung als Gesichtspunkt für ein Absehen vom Fahrverbot zurückzutreten habe, da sich der Betroffene uneinsichtig gezeigt hat.
OLG Karlsruhe, 2 Rb 8 ss 229/19