Der Betroffene führte ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis. Der analytische Nachweisgrenzwert von 1 ng THC/ml wurde nicht erreicht, es wurde lediglich eine Konzentration von 0,7 ng/ml ermittelt. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen noch freigesprochen, die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Eine Ahndung wegen einer Drogenfahrt nach § 24a StVG ist möglich, wenn weitere Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Fahrtüchtigkeit durch die Wirkung des berauschenden Mittels eingeschränkt war.
Hier gab es Gleichgewichtsstörungen, Verständnisschwierigkeiten, glasige und gerötete Augen, einen zittrigen Körper und eine gleichgültige Stimmung. Darüber hinaus klagte der Betroffene über ein Jucken im Gesicht, er führte auch BTM-Utensilien und Betäubungsmittel mit sich. Das reichte dem OLG, um entsprechende Ausfallerscheinungen festzustellen. Allerdings wies das OLG in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Schluss von drogenbedingten Verhaltensauffälligkeiten oder rausmitteltypischen Ausfallerscheinungen auf eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit gegebenenfalls durch einen Sachverständigen festgestellt werden muss.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1526/18