Vorsatz ab einer gewissen Häufigkeit

In dem hier entschiedenen Fall schaffte es ein Betroffener, nachts elfmal geblickt zu werden. Die Überschreitungen lagen zwischen 34 und 61 km/h. Das Amtsgericht bewertete die Taten ab dem 3. Verstoß als vorsätzlich. Hierdurch wurde das Bußgeld für die Einzelstrafe erhöht. Es sei aufgrund der Vielzahl der Taten ersichtlich, dass der Betroffene während seiner insgesamt über 1 Stunde dauernden Fahrt sich bewusst an keine Geschwindigkeitsbeschränkung gehalten habe (innerhalb des Stadtgebietes). Spätestens nach den ersten 14 Minuten Fahrstrecke sei dieser Entschluss auch hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung getreten. Es kam also noch nicht einmal mehr auf die Höhe der Überschreitung an.

AG München,  953 OWi 435 Js 216208/18

Insgesamt hatte der Mann Glück. Die Gesamtsumme der Geldbußen betrug eigentlich 3760 €, aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen musste er dann nur 1504 € zahlen. Dazu kommen noch 3 Monate Fahrverbot.

Ob er mittlerweile 8 Punkte erreicht hatte (wovon auszugehen ist) und möglicherweise – wenn die vorhergehenden Maßnahmen (Ermahnung, Verwarnung) bereits durchgeführt worden waren – eine weitere Sperre nach § 4 StVG durch die Führerscheinbehörde von 6 Monaten (nebst MPU zur Wiedererlangung) erhalten hat, ist hier nicht bekannt.

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