Die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Rechtsanwalt, dessen schriftliche Vollmacht sich nicht bei den Akten befindet, ist unwirksam. Hierdurch wird die Verjährung nicht unterbrochen. Allein die anwaltliche Versicherung der Beauftragung mit der Verteidigung genügt nicht als Nachweis der Zustellungsvollmacht.
AG Paderborn, 76 OWi 31 Js 846/19