Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Benutzung eines Taschenrechners (ohne Speicherfunktion) durch den Fahrzeugführer keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Das OLG Hamm hat nunmehr beim OLG Oldenburg nachgefragt, ob es an dieser Auffassung festhalten würde. In diesem Fall möchte das OLG Hamm die Sache gemäß §§ 121 II GVG dem BGH vorlegen. Das OLG Hamm meint, dass es sich auch bei einem Taschenrechner um ein elektronisches Gerät handelt, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist.
OLG Hamm, 4 RBs 191/19