Der Betroffene führte ein Fahrzeug mit Verkehrszeichenerkennung, das auch automatisch die zulässige Höchstgeschwindigkeit einhalten sollte. Das System funktionierte nicht, der Fahrer erhielt ein Bußgeld wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Zu Recht, der Betroffene darf sich auf Fahrassistenzsysteme nicht blind verlassen. Diese sei nur als Unterstützung des Fahrers zu verstehen, der (noch) die alleinige Verantwortung für sein Fahrverhalten trägt. Auch eine Minderung der Geldbuße wegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums kommt nicht in Betracht.
AG Aachen, 420 OWi-608 Js 1865/18