Das Amtsgericht stellte fest, dass der Betroffene während seiner Fahrt über eine gesamte Kreuzung und darüber hinaus sein Handy vor seinem Oberkörper mit dem Display zu sich hielt. Auf dem Display leuchtete hierbei ein roter Punkt. Allein die lange Zeit schließt ein bloßes Aufnehmen (etwa zum Umlagern) aus. Aus dem roten Punkt auf dem Display schloß das Gericht, dass eine Telefonverbindung aufgebaut werden sollte. Dies reicht, um eine verbotene Nutzung anzunehmen.
Es muss keine Verbindung zum Mobilfunknetz bestehen.
Es gab noch den Hinweis, dass das bloße Aufnehmen oder Halten ohne Benutzungselement keinen Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVG darstellt.
KG Berlin, 3 Ws (B) 273/19