Wenn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt wird, bestehen hiergegen keine Bedenken, wenn dies der Regelbuße entspricht. Auch wenn der Betroffene als Zahnarzt außerhalb seiner Sprechzeiten Hausbesuche bei Patienten wahrnimmt, hat dies keine Auswirkungen hinsichtlich des möglichen Absehens vom Fahrverbot. Derartige Hausbesuche machen bei einem Zahnarzt nicht den Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus (wie auch vorliegend), es fehlt somit an einer Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz. Das Fahrverbot kann zumutbar durch eine entsprechende Urlaubsplanung oder andere Maßnahmen überbrückt werden.
Wichtig war hier auch, dass das Amtsgericht sich mit der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot auseinandergesetzt hat. Insoweit begegnet die Verhängung des Fahrverbots keinen Bedenken.
KG Berlin, 3 Ws (B) 111/19