Pflicht zur Entbindung vom persönlichen Erscheinen

Wenn der Betroffene seine Fahrereigenschaft einräumt, ansonsten aber erklärt, dass er sich zur Sache nicht einlassen werde, ist sein persönliches Erscheinen zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich. Die Entscheidung über die Entbindung ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt, dieses ist vielmehr verpflichtet, dem Antrag unter den Voraussetzungen von § 73 II OWiG zu entsprechen. Eine andere Entscheidung kommt lediglich in Betracht, wenn gegebenenfalls die Anwesenheit des Betroffenen zu seiner Identifizierung notwendig ist oder aber das Gericht zuverlässigere Angaben von Zeugen erwartet, wenn der Betroffene anwesend sein sollte. Eine erwartete Aufklärung über die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen ist regelmäßig nicht ausreichend.

KG Berlin, 3 Ws (B) 103/19

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