Wenn das Gericht zunächst auf einen Entbindungsantrag hin mitteilt, dass kein wirksamer Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung vorliegt, da möglicherweise die Vollmacht falsch sei, kann das Gericht anschließend nicht nach § 74 I OWiG in Abwesenheit des Betroffenen zur Sache verhandeln und verurteilen. Es hat vielmehr den Einspruch nach § 74 II OWiG zu verwerfen, da der Betroffene vom Gericht eben nicht entbunden worden ist.
Verhandelt das Gericht dann dennoch zur Sache, wird wegen eines Verstoßes gegen § 338 Nr.8 StPO die Entscheidung aufgehoben, das Verfahren wird an die erste Instanz zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Insoweit war das Gericht nämlich an seine (vielleicht auch fehlerhafte) geäußerte Meinung gebunden, dass kein wirksamer Entbindungsantrag vorlag, insoweit der Betroffene auch nicht entbunden worden ist.
OLG Naumburg, 1 Ws 25/19