Wenn ein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatparkplatz abgestellt wird, kann es gegebenenfalls abgeschleppt werden. Die Kosten des Abschleppens sind regelmäßig zu ersetzen. Nicht ersetzbar sind aber Standgebühren für das Fahrzeug beim Abschleppunternehmen. Den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Autofahrer und den Parkplatzanbieter lässt sich ein solcher Anspruch häufig und auch in diesem Fall nicht entnehmen. Ein möglicher Schadensersatzanspruch ist auf die Kosten beschränkt, die zur Beseitigung der Störung erforderlich sind. Insoweit muss – um überhaupt irgendwie einen Anspruch auf Standkosten rechtfertigen zu können – zumindest auch dargelegt werden, dass es unmöglich war, das Fahrzeug auf eine freie Verkehrsfläche zu verbringen.
OLG Saarbrücken, 1 U 121/18