Ein Arzt, der von der Suizidabsicht seines Patienten weiß, ist nicht verpflichtet, hiergegen vorzugehen und ärztliche Maßnahmen zu ergreifen. Es überwiegt die gewachsene Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen. Er wird also nicht wegen einer Unterlassungstat belangt.
BGH, 5 StR 132/18
Auch endet die Garantenstellung des Arztes für das Leben des Patienten, wenn er vereinbarungsgemäß nur noch dessen freiverantwortlichen Suizid begleitet.
BGH, 5 StR 393/19