Frist in Bußgeldsachen

Das Gericht muss nach § 275 StPO ein Urteil innerhalb von 5 Wochen ab Verkündung zu den Akten gebracht haben. Eine längere Frist kommt nur in Betracht, wenn die Hauptverhandlung mehr als 3 Tage gedauert hat.

Eine generelle Arbeitsüberlastung entschuldigt nicht die Versäumung der Urteilsabsetzungsfrist. Wegen einer Überschreitung dieser Frist hat das OLG in der Rechtsbeschwerde das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

OLG Rostock, 21 Ss OWi 210/19

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