Es steht so in § 23 1a StVO. Ein elektronisches Gerät, dass der Information, Kommunikation oder andere Arten zu dienen bestimmt ist, darf nur bedient werden, wenn es dafür nicht in die Hand genommen wird und nur eine Sprachsteuerung benutzt wird oder lediglich eine kurze Blickabwendung erforderlich ist. Hier hatte die Fahrerin ihr Navigationsgerät, das fast im Auto verbaut war, etwas länger bedient und musste den Blick mehrere Sekunden von der Straße wenden. Das reichte, sie bekam die Ordnungswidrigkeit wegen verbotener Nutzung eines solchen Gerätes nach § 23 1a StVO aufgebrummt.
KG Berlin. 3 Ws (B) 49/19
.
Nicht „oder“ sondern „und“
Oder steht im Gesetz, es ist eigentlich ein oder/und. Man darf auch keine Sprachsteuerung nutzen, wenn man dafür den Blick lange von der Straße wenden muss. Und man darf das Gerät allerdings auch nicht bedienen, wenn man dafür den Blick von der Straße wenden muss.