Die Annahme, ein Handy sei tatsächlich von dem Fahrzeugführer genutzt worden, ist naheliegend, wenn durch das Gericht festgestellt wird, dass der Betroffene das Gerät in der rechten Hand in Höhe des Lenkrads in seinem Sichtbereich gehalten hat. Weitere Voraussetzung ist das entsprechende Halten für einen gewissen Zeitraum. Hier gab es einen Beobachtungszeitraum, den ein Polizeibeamter benötigte, um nach der Wahrnehmung des Verstoßes sein Motorrad zu starten, in den fließenden Verkehr einzufahren und eine Position neben dem Fahrzeug des Betroffenen einzunehmen.
Das Gericht hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, da es von einer Nutzung des Handys ausgegangen ist.
OLG Düsseldorf, 3 RBs 45/19