Tritt der Mangel an einem Navigationssystem zwar innerhalb der 6-Monats-Frist des § 476 BGB auf, kann aber nicht sicher festgestellt werden, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, gilt die Beweislastumkehr nicht. Der Käufer muss darlegen und beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges gegeben war. Ein Mangel am Navigationssystem ist schlicht ein Defekt im elektronischen Bereich, mit dessen Eintritt jederzeit zu rechnen ist. Insoweit ist die Art des Mangels mit der gesetzlichen Vermutung der Rückwirkung aus § 476 BGB unvereinbar.
Vertragliche Ansprüche aufgrund einer Hausgarantie schieden ebenfalls aus, weil Defekte an Antennen und Navigationssystemen in den Garantiebedingungen ausdrücklich ausgeschlossen waren.
AG Nordhausen, 22 C 347/17