In Ordnungswidrigkeitenverfahren kann das Gericht einen Beweisantrag mit der Kurzbegründung „nicht zur Erforschung der Wahrheit erforderlich“ ablehnen. Macht es hiervon Gebrauch, ist die Ablehnung des Antrags grundsätzlich im Urteil zu begründen. Dies gilt aber nicht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass der Sachverhalt für das erstinstanzliche Gericht aufgrund der genutzten Beweismittel so eindeutig geklärt ist, dass eine zusätzliche Beweiserhebung an der Überzeugungsbildung nichts geändert hätte.
Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass einem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführung zu machen, die das Gericht zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt dieses Recht lediglich, wenn sie nicht nachvollziehbar und ohne gesetzliche Begründung erfolgt und sich die Entscheidung als unverständlich und willkürlich darstellt.
Die Bußgeldbehörde hatte aufgrund von zwei Voreintragungen noch eine Geldbuße über 100 € festgesetzt. Das Gericht hat die Voreintragungen nicht berücksichtigt und auf lediglich 100 € erkannt. Hiermit sind die Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen des Zulassungsantrags für die Rechtsbeschwerde geringer. Hierauf hatte das Gericht nicht hingewiesen, über diese Frage musste in der Entscheidung des OLG aber keine endgültige Festlegung erfolgen. Allerdings bezweifelt das OLG, dass die Verengung der Rechtsmittelmöglichkeiten durch die Herabsetzung der Geldbuße im Grundsatz eine Verletzung rechtlichen Gehörs sein könnte, auch wenn hierauf nicht vorher hingewiesen wird.
KG Berlin, 3 Ws (B) 150/19