Eine Anschaffung bzw. Veräußerung im Sinne von § 23 EStG liegt nicht vor, wenn der Eigentümer sein Eigentum ohne eigenen maßgeblichen Einfluss aufgrund einer Enteignung verliert. Hier liegt keine willentliche Veräußerung vor. Insoweit liegt keine Gewinnverwirklichung vor, der Vorgang ist nicht zu besteuern.
Etwas anderes gilt im Bereich betriebliche Einkünfte. Hier kann eine Enteignungsentschädigung als Betriebseinnahme erfasst werden, im Gegenzug ist aber auch ein Verlust gewinnwirksam und im Rahmen der Ermittlung der Summe der Einkünfte in voller Höhe ausgleichsfähig.
BFH, IX R 28/18