Vorsatz bei der Abstandsunterschreitung

Fraglich ist immer, ab wann eine Abstandsunterschreitung vorsätzlich begangen wird. Hier wurde entschieden, wenn der Abstand von weniger als einem Viertel des Tachowertes zum gleichmäßig vorausfahrenden Fahrzeug über einen Zeitraum von mindestens 14 Sekunden eingehalten wurde. Das Gericht führt aus, dass es um die gehörige Aufmerksamkeit und die Wahrnehmbarkeit beim Fahrer geht (Bezugnahme 2 Sekunden).

Offenbar wurde in diesem Verfahren der Fahrer anhand eines Fotos erkannt. Dies deutet auf ein Verfahren von einer Brücke aus hin. Es soll auf dem Video über eine Fahrstrecke von ca. 500 m die Abstandsunterschreitung nachvollziehbar sein.

OLG Karlsruhe, 1 Rb 10 Ss 618/19

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