Dieses Messgerät wird auch vom OLG Düsseldorf weiterhin als standardisiert angesehen. Dies ergibt sich maßgeblich aus der Zulassung der PTB, insoweit muss im Urteil lediglich das angewendete Messverfahren sowie der nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeitswert mitgeteilt werden. Eine Erörterung der Zuverlässigkeit der durchgeführten Messung ist nur dann gesondert vorzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall für Messfehler bestehen könnten oder zumindest geltend gemacht worden sind.
Überschreitet der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 65 %, kann regelmäßig von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden. Das Amtsgericht hatte dem Betroffenen noch wegen fahrlässiger Begehungsweise verurteilt, diesen Schuldspruch änderte das OLG. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene die entsprechende Beschilderung nicht wahrgenommen hat.
Von einem Fahrverbot kann nicht abgesehen werden. Auch wenn hier ein Regelfahrverbot von 2 Monaten vorgesehen st, hatte das AG jedoch bei dem Betroffenen als Vielfahrer und beruflich auf den Führerschein angewiesene Person (Unternehmensberater) von einem Fahrverbot abgesehen. Dies hob das OLG auf, eine Existenzgefährdung sei nicht zu erkennen. Er wohnt in Meerbusch, in der Nachbarstadt Düsseldorf gibt es öffentliche Verkehrsmittel aller Art (insbesondere Bahnhof und Flughafen). Es ist dem Betroffenen zuzumuten, die Strecken von seinem Wohnsitz bis zum Abfahrtsort mit Taxi oder Mietwagen zurückzulegen, ebenso, wenn er am Zielort noch eine gewisse Strecke zu seinen Kunden zurücklegen muss. Die Kosten für den Gebrauch der öffentlichen Verkehrsmittel werden durch den Wegfall der Kosten für den PKW-Einsatz kompensiert.
OLG Düsseldorf, 4 RBs 96/19