Bei einer ärztlichen Verordnung von Medizinalcannabis kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene den Konsum vom Führen eines Fahrzeugs trennt. Maßgeblich ist nur, dass er Cannabis nach der ärztlichen Verordnung einnimmt, keine dauerhafte Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit gegeben ist und die Grunderkrankung keine verkehrsmedizinische Relevanz aufweist.Auch darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene bei medikations- oder erkrankungsbedingter Beeinträchtigung am Straßenverkehr teilnimmt.
VG Düsseldorf, 6 K 4574/19
Dem Kläger war die Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Cannabiseinfluss entzogen worden. Anschließend bekam er die Erlaubnis, Medizinal-Cannabis zu erwerben. Dann beantragte er die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die Behörde verlangte eine MPU mit der Fragestellung, ob der Betroffene Konsum und Fahren trennen könne. Diese Fragestellung war aber unzutreffend, hierauf kommt es nicht an. Aufgrund der unterschiedlichen Verschreibungs-Dosierung kann von einer individuellen Anpassung grundsätzlich ausgegangen werden. Da der Betroffene sich an die Verschreibung hielt, wurde die Behörde zur Wiedererteilung verurteilt.