Bisher ging der BGH von einem Anscheinsbeweis aus, dass bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an einem EC-Automaten mittels Karte und PIN davon ausgegangen werden könne, der Kunde habe seine Karte gemeinsam mit der PIN verwahrt (was zu seiner Haftung führen konnte) oder aber das Geld selbst abgehoben.
Nunmehr gehen Straftäter immer mehr dazu über, die Daten der Karte lediglich auszulesen und mittels der beobachteten PIN und einer neu angefertigten Karte Geld abzuheben (das sog. Skimming).
Hierzu entschied jetzt der BGH, dass die Bank für eine für sie günstige Haftungsverteilung (s. Absatz I) nachweisen müsse, dass die Originalkarte verwendet wurde.
Eine für Geschädigte erfreuliche Entscheidung, die die Verantwortung für die Bekämpfung des Kartenmissbrauchs durch das sog. Skimming auf die Geldinstitute verlagert.
BGH, Urteil vom 29.11.2011, XI ZR 370/10