Überträgt ein Elternteil eine Immobilie auf ein Kind, das wiederum einen Teil dieses Grundstücks sofort an sein eigenes Kind überträgt, liegt keine direkte Schenkung von Opa an den Enkel vor. Es fällt also ggf. zweimal Schenkungssteuer an, allerdings gelten für beide Schenkungen auch die hohen Freibeträge auf § 16 I Nr.2 ErbStG.
Dies gilt auch, wenn Opa in seinem Testament verfügt hatte, dass der jetzt beschenkte Enkel vermächtnisweise einen Teil der Immobilie erhalten soll. Etwas anderes würde nur gelten, wenn zivilrechtlich für den beschenkten Mittelsmann eine Weitergabeverpflichtung bestehen würde, er also insoweit nicht frei über die Immobilie verfügen konnte. Das Einverständnis von Opa reicht für die Annahme einer solchen Verpflichtung nicht aus, ebenso wenig das vorher errichtete Testament.
FG Hamburg, 3 K 123/18