Wird der Bußgeldbescheid förmlich an den Betroffenen zugestellt, nicht aber zugleich der Verteidiger hierüber nach § 145a III S.2 StPO informiert, ist der Betroffene ohne eigenes Verschulden daran gehindert, die Frist zur Einlegung des Einspruchs zu wahren. Die entsprechende Unterrichtungspflicht des Verteidigers stellt zwar nur eine Ordnungsvorschrift dar, die grundsätzlich keinen Einfluss auf den Lauf der Einspruchsfrist hat. Es kann allerdings Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, aufgrund der vorgenannten Ordnungsvorschrift soll dem Verteidiger die Fristenkontrolle übertragen werden. Hierdurch kann sich der Betroffene darauf verlassen, dass der Verteidiger Kenntnis von der Zustellung der Entscheidung erhält, ohne dass er beim Betroffenen Rückfrage halten muss.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Betroffenen Anlass geben mussten, für die Einhaltung der Frist selbst Sorge zu tragen.
LG Frankfurt, 5/9 Qs OWi 70/19