Die verbotene Handy-Nutzung steht wegen der Blick – Abwendung und der Steigerung des Gefährdungspotenzials für Leib und Leben Dritter wertungsmäßig anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Abstandsunterschreitungen gleich. Bei Vorliegen entsprechender Vorahndungen wird deshalb die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes vielfach nahe liegen. Dies gilt erst recht, wenn der Betroffene bereits wegen eines Verstoßes gegen das Handy – Verbot einschlägig vorgeahndet ist.
BayObLG, 202 ObOWi 1997/19