Der Betroffene wurde auf einer offenbar gut ausgebauten Strecke mit hoher Geschwindigkeit erwischt. Es drohte ein Regelfahrverbot wegen wiederholter straßenverkehrsrechtlicher Auffälligkeit (§ 4 II 2 BKatV: nach Rechtskraft einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres erneut mindestens 26 km/h zu schnell). Das AG sah von dem Fahrverbot ab, da der Betroffene berufsbedingt stärker dem Risiko wiederholter straßenverkehrsrechtlicher Auffälligkeiten ausgesetzt sei.
Dies hielt nicht, obwohl der Betroffene geständig war und auch ansonsten offenbar einen positiven Eindruck hinterlassen wollte (unter anderem durch Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge). Nur weil der Betroffene häufig und lange beruflich mit dem Fahrzeug unterwegs ist, darf hieraus kein Schluss gezogen werden, dass vom Fahrverbot abgesehen werden könnte. Dies würde auf eine Privilegierung von Tätern hinauslaufen, die sich beharrlich über wiederholte Warnappelle hinwegsetzen. Mit den Wertungen, die der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht hat, ist dies nicht vereinbar.
BayObLG, 202 ObOWi 1797/19