Der Urlaub kann gemäß § 7 III BurlG in der Regel nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen. Hierbei muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch darauf hinweisen, dass der Urlaub anderenfalls erlöschen wird. Dies gilt auch für vertraglich vereinbarten Mehrurlaub.
Hinsichtlich des Mehrurlaubs sind die Parteien allerdings berechtigt, abweichende Regelungen zu vereinbaren. Hierfür müssen allerdings deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Ansonsten gelten die Regelungen über den gesetzlichen Urlaub.
Regelmäßig ist die in einer Urlaubsliste enthaltene Mitteilung über die Anzahl von Urlaubstagen keine Willenserklärung, die den zustehenden Urlaub rechtsgestaltend bestimmen soll.
BAG, 9 AZR 546/17