Wenn zwischen der Ordnungswidrigkeit und der letzten Entscheidung (hier des Rechtsmittelgerichts) mehr als 2 Jahre liegen, kann die Ahndung eines Verkehrsverstoßes durch ein Fahrverbot übermäßig sein. Die Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbotes kann ihren Sinn verloren haben, wenn die Tat mehr als 2 Jahre zurückliegt und seitdem kein weiteres Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden ist.
Dies gilt insbesondere, wenn die Gründe der lange Verfahrensdauer außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen. Im vorliegenden Fall wurde zunächst das Urteil der 1. Instanz an den Verteidiger zugestellt, obwohl sich dessen Vollmacht nicht bei den Akten befindet. Erst 2 Monate später erfolgte die Zustellung an den Betroffenen. Eine fehlerhafte Sachbearbeitung bei der Generalstaatsanwaltschaft führte dazu, dass die Akte erst ca. 1 Jahr später dem OLG-Senat vorlag.
Insoweit findet die in Strafverfahren entwickelte sogenannte Vollstreckungslösung für erhebliche rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendung. Es hat eine doppelte Prüfung zu erfolgen, und zwar einerseits, ob der Sanktionszweck durch ein Fahrverbot wegen Zeitablaufs wegfällt oder verkürzt werden darf, andererseits ist die Auswirkung der lange Verfahrensdauer auf die bereits konkret feststehende Rechtsfolge zu prüfen.
OLG Düsseldorf, 2RBs 171/19