Wird im Bußgeldbescheid nicht angegeben, ob die Behörde von vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehungsweise ausgeht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass fahrlässige Begehungsweise gemeint ist. Indiziell zeigt sich dies auch daran, wenn die Höhe der Geldbuße der Regelbuße entspricht, da im Bußgeldkatalog von fahrlässiger Begehungsweise ausgegangen wird.
Möchte das Gericht hiervon abweichend wegen vorsätzlicher Tatbegehung verurteilen, hat es einen entsprechenden rechtlichen Hinweis zu erteilen. Ansonsten unterliegt das Urteil der Aufhebung, da eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegen kann. Es könnte nämlich sein, dass bei einem entsprechenden Hinweis eine andere Verteidigungsstrategie ausgewählt oder möglicherweise auch der Einspruch zurückgenommen worden wäre.
OLG Dresden, 25 Ss 859/19