Die Verhängung von Dieselfahrverboten hat keinen Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer der betroffenen Fahrzeuge. In Bezug auf die Bemessungsgrundlage der Steuer besteht keine Ungleichbehandlung der Halter von Dieselfahrzeugen mit verschiedenen Emissionsklassen, auch nicht, wenn der tatsächliche Nutzungsumfang beeinflusst ist.
BFH, III B 2 / 19