Auch in Schleswig-Holstein möchte man dem saarländischen Verfassungsgerichtshof nicht folgen und vertritt die Auffassung, dass Rohmessdaten für die Überprüfung einer Messung nicht erforderlich sind. Die Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens soll die Aufklärungslast des Gerichts erleichtern, der Betroffene muss konkrete Einwendungen erheben.
Insoweit kann die Verwertbarkeit des gewonnenen Ergebnisses nicht negiert werden, weil dem Betroffenen nicht die Möglichkeit eröffnet ist, durch Recherche denkbare Fehlfunktionen zu ermitteln.
Und dann wird noch darauf hingewiesen, dass die Überschreitung um 28 km/h keinesfalls in einem Bereich liegt, der nach der Art des eingesetzten Fahrzeugs oder der Örtlichkeit unplausibel wird.
Das Gericht meint, dass der Betroffenen in seinem Recht auf Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens durch derartige Einschränkungen nicht verletzt ist. Aber selbst wenn ein solches Defizit vorliegen würde, müsste dies nicht in einem Beweisverwertungsverbot enden.
Abschließend wird darauf verwiesen, dass die Probleme lediglich die richterliche Sachverhaltsaufklärung betreffen. Die Annahme eines Verbots setzt grundsätzlich eine Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall voraus. Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr stellt kein schwerwiegendes Delikt mit für den Betroffenen einschneidenden Folgen dar.
OLG Schleswig, II OLG 65/19