Der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz hatte zu entscheiden, welche Informationen den Betroffenen zu stehen. Hiezu wird ausgeführt, dass der Umfang des Einsichtsrechts von Bundesland zu Bundesland verschieden ist und insofern die Gefahr einer Rechtszersplitterung droht. Das OLG Koblenz wird aufgefordert, einen Fall zur grundsätzlichen Klärung dem BGH in Karlsruhe vorzulegen. Dessen Entscheidung ist dann bindend in ganz Deutschland.
Der Verfassungsgerichtshof meint, dass zumindest Einsicht in Messstatistiken und die Gebrauchsanweisungen einheitlich in Deutschland entschieden werden müsste. Insoweit ist das OLG Koblenz nunmehr verpflichtet, diese Frage dem BGH vorzulegen, um die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und den gesetzlichen Richter zu waren. Der Fall wurde an das OLG Koblenz zurück verwiesen.
Nicht entschieden wurde leider die Frage, ob der Betroffene auch ein Anrecht auf Überlassung von (Roh –) Messdaten hat. Das Gericht wies dann noch darauf hin, dass es durchaus auch Gegenargumente gegen die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes geben würde. Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege sei zu beachten, dass kein Ausuferung des Informationsinteresses gegeben sein könnte bei Bußgeldverfahren.
VGH B 19/19
Schade. Der Verfassungsgerichtshof hätte sich auf die Seite des saarländischen Verfassungsgerichtshofes schlagen können, um die Front der OLGe aufzubrechen. Dies hat er nicht getan. Rohmessdaten sind also noch immer nicht zwingend erforderlich, zumindest in Rheinland-Pfalz.
Ein gutes hat diese Entscheidung: Der Umfang des Akteneinsichtsrechts wird jetzt also vom BGH zu entscheiden sein.