Offenlegung von Sondervorteilen im Emissionsprospekt

Die einem Gründungsgesellschafter einer Fondsgesellschaft oder einem mit ihm verflochtenen Unternehmen gewährten Sondervorteile müssen im Prospekt auch dann offengelegt werden, wenn sie bereits vor dem Beitritt des Anlegers erfolgten, aber im Zusammenhang mit dem Anlageobjekt stehen.

BGH, II ZR 306/18

Dieser Beitrag wurde unter Bankrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert