Die Klägerin erwarb bei einem VW-Händler ein neues Auto. Dieses fällt unter den Abgaskanal. Nach mehr als 2 Jahren verlangte sie die Lieferung eines Modells aus der aktuellen Generation des Fahrzeugs aus ihrem Anspruch auf Nacherfüllung. Mit der Klage scheiterte sie, sämtliche Anspruchsgrundlagen, die ihr gegen den Händler zustehen, sind lediglich auf das sogenannte negative Interesse gerichtet. Sie wäre also höchstens so zu stellen, als wenn Sie den Vertrag niemals geschlossen hätte (Rückgabe gegen Kaufpreiserstattung, gegebenenfalls unter Anrechnung von Nutzungsvorteilen). Einen Anspruch auf Lieferung des aktuellen Modells hat sie nicht.
Der geltend gemachte Anspruch war aber auch verjährt. Auf diese Ansprüche wird die 2-jährige Verjährungsfrist aus dem Kaufrecht angewandt. Die 3-jährige Verjährungsfrist wegen eines arglistigen Verschweigens des Mangels (§ 438 III BGB) ist nicht anwendbar, da der Hersteller des Autos kein Erfüllungsgehilfe des rechtlich selbständigen Händlers ist, insoweit eine Wissenszurechnung nicht stattfindet. Ein Anerkenntnis oder die Unterbrechung der Verjährung durch Aufspielen der neuen Softwareversion ist nicht erfolgt, da die Händlerin die Maßnahmen immer unter Vorbehalt durchführte und ihre Pflicht zur Nachbesserung bestritten hat. Auch lag zu diesem Zeitpunkt bereits das erstinstanzliche, klageabweisende Urteil vor.
OLG Karlsruhe, 17 U 245/18