Insbesondere in der Ferienzeit ist einem Antrag auf Terminsverlegung stattzugeben, wenn der Anwalt nicht kann. Dies gilt vor allem, wenn keine Verzögerungstaktik zu erkennen ist.
Hier wurde der erste Termin aufgehoben, da die Richterin erkrankt war. Der nächste Termin konnte nicht wahrgenommen werden, da der Anwalt bereits anderweitig einen Gerichtstermin hatte. Der dritte Termin konnte durch den Anwalt nicht wahrgenommen werden, da er dort Urlaub hatte. Dieser Termin fiel in eine übliche Urlaubszeit während der Sommerferien. Das Gericht hat dann den Einspruch des Betroffenen verworfen (der Betroffene war auch nicht erschienen). Zu Unrecht, die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
OLG Brandenburg, 1 B 53 Ss-OWi 642/19