Eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Zusatzschild „Mo-Fr, 7-16h“ gilt in genau dieser Zeit, auch wenn es sich um einen Feiertag handelt (hier Karfreitag). Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn zusätzlich das Zusatzzeichen „Schule“ angebracht ist. Auch wenn Schüler an einem Feiertag nicht zur Schule gehen, hat dieses Zusatzzeichen jedoch keine konstitutive Bedeutung oder gar einen eigenen Regelungsgehalt, es stellt lediglich einen entbehrlichen Hinweis für die Verkehrsteilnehmer über den Grund der Geschwindigkeitsbeschränkung war.
OLG Brandenburg, 53 Ss-OWi 488/19
Ebenso entschied das OLG Saarbrücken.