In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde entschieden, dass die Ausgangsbeschränkungen in Bayern zunächst bestehen bleiben. Allerdings ist der Gesetzgeber gehalten, fortlaufend zu überprüfen, ob und inwieweit die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen aufrecht erhalten werden müssen.
Der VGH München sieht die infektionsrechtliche Bedrohungslage als ausreichenden Grund für diese Verordnung an, die Verordnungsermächtigung nach § § 32,28 IfSG ist ausreichend.
VGH München, 20 NE 20.632