Wenn der Versicherte seine Kaskoversicherung in und auf Totalschadenbasis abrechnet, muss er sich von der Versicherung eingeholte Restwertangebote nur solche Angebote entgegenhalten lassen, die er selber bei gehöriger Anstrengung erzielen kann. Angebote aus geographisch weit entfernten Ländern, in denen nicht deutsch gesprochen wird und deren Seriosität vom Geschädigten nicht überprüft werden kann, können nicht zu Grunde gelegt werden.
LG Stuttgart, 4 S 76/19
Hier hatte die Versicherung ein Angebot eines litauischen Aufkäufers vorgelegt, das Auto sollte kostenlos abgeholt und bar bezahlt werden, es sollte über eine Münchner Firma abgewickelt werden.
Es handelt sich vorliegend um einen vertraglichen Anspruch, bei dem die vertraglichen Regelungen maßgebend sind. Anders als bei den gesetzlichen Ansprüchen gegen einen Unfallgegner in die Kaskoversicherung typischerweise nicht auf vollen Ersatz des Vermögensschadens gerichtet.
Auch wenn höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob auch überregionale Restwertangebote im Rahmen der Kaskoabrechnung angenommen werden müssen, ist ein nur im Ausland erzielbare Veräußerungserlös nicht maßgeblich und entspricht nicht dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Interessant dürfte die endgültige Entscheidung auch für denjenigen sein, der sein Fahrzeug weiter selbst nutzen möchte. Dies ist in Hagel-Schadensfällen relativ häufig der Fall, auch hier kommen deutlich höhere Angebote für einen Ankauf aus dem Ausland. Argumentativ kann man diese Entscheidung jetzt dafür nutzen, dass lediglich inländische Restwertangebote zu berücksichtigen sind.
Kritisch muss man die Entscheidung allerdings dahingehend betrachten, dass auf die Seriosität des Angebots abgestellt wird. Die Abwicklung sollte in Deutschland erfolgen, es war eine Barzahlung bei Abholung angeboten worden.