Nichts Neues aus Frankfurt, möchte man meinen. Eine Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen, abgelehnte Akteneinsichtsanträge und Beiziehungsanträge der Verteidigung waren insoweit auch egal. PoliScan hat Bestand.
OLG Frankfurt, 2Ss-OWi 256/20
Die Begründung lässt allerdings schon aufhorchen: Natürlich entfaltet die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichts keine Rechtswirkung in Hessen. Aber dann wird darauf verwiesen, dass die PTB in der neuen Baumusterprüfbescheinigung am 28. Februar 2020 für das Messgerät FM1 darauf hingewiesen hat, dass die Speicherung sogenannter Hilfsgrößen untersagt sei. Hintergrund ist die missbräuchliche Verwendung dieser gespeicherten Hilfsgrößen in sogenannten Gutachten.
In aktuellen Baumusterprüfbescheinigungen ist eine entsprechende Umrüstungsklausel für Altgeräte vom Typ PoliScan und ESO 8.0 übrigens jetzt vorgesehen. Die Geräte sollen nur noch die Falldatensätze speichern, so dass Beiziehungsanträge und Einsichtsanträge gegenstandslos werden. Damit sei die sogenannte Parität des Wissens zwischen der Verfolgungsbehörde und dem Betroffenen sichergestellt. Da weitere Daten der Messung nicht beigezogen werden können, erübrigt sich somit auch die Frage nach der Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs.
Das ist jetzt wirklich unglaublich. Sogenannte Gutachten werden übrigens von vereidigten Sachverständigen erstellt und helfen dabei, etwaige Fehlerquellen von Geschwindigkeitsmessungen aufzuzeigen. Das scheint beim OLG Frankfurt unerwünscht zu sein. Beweismittel dürfen also auch nicht mehr überprüfbar sein, der Betroffene hat (zumindest in Hessen) den Bußgeldbescheid einfach zu akzeptieren. Schließlich kann er jetzt ja die Messung nicht mehr überprüfen.