Rechts überholen vor dem Reißverschlussverfahren

Wenn eine Fahrspur endet, werden die Fahrspuren und der Verkehr darauf im sogenannten Reißverschlussverfahren zueinander geführt. Ganz am Ende, also wenn das Reißverschlussverfahren durchzuführen ist, kann selbstverständlich auch einmal kurz rechts überholt werden (§ 7 IV StVO). Aber wirklich nur direkt am Ende bei Durchführung des Reißverschlussverfahrens, nicht schon mehrere 100 m davor. Dann stellt dieses Verhalten eine Ordnungswidrigkeit dar.

OLG Hamm, 4 RBs 61/20

Kostet außerorts übrigens mindestens 100 € und bringt einen Punkt. Innerorts wären es mindestens 30 € gewesen, eine Eintragung in Flensburg erfolgt dann regelmäßig nicht.

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert