BFH, Urteil vom 11.01.2012, I R 27/11
Nach dem DBA steht das Besteuerungsrecht für Bordpersonal in Flugzeugen des internationalen Luftverkehrs demjenigen Staat zu, in dem die Geschäftsleitung der Airline sitzt. Irland macht von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch. Somit bleiben die Einkünfte unbesteuert.
Anmerkung:
Deutschland versucht im Wege eines sog. „treaty override“ in § 50d Abs.VIII und XI EStG eine Besteuerung herbeizuführen. Die völkerrechtliche Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise wird diskutiert, war im vorliegenden Fall aber nicht zu entscheiden.
Allerdings unterliegen die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt.