Verlustrücktrag auf Vorauszahlungen 2019

Für Unternehmen, die ihre Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen aufgrund der Krise für 2020 schon auf 0 gesetzt bekommen haben, plant die Bundesregierung eine weitere Liquiditätshilfe. Es kann aufgrund der derzeitigen Ertragssituation ein pauschaler Verlust ermittelt werden, der zurückgetragen werden kann auf die Vorauszahlungen 2019. Diese werden dann an die Unternehmen ausgekehrt.

Sollte sich die Situation entspannen, muss diese Art der Liquiditätsbeschaffung natürlich aufgelöst werden, spätestens natürlich mit den Jahressteuererklärungen 2019 und 2020, wobei ich davon ausgehe, dass die Rücktragsmöglichkeit im Rahmen von § 10d EStG bestehen bleiben wird, wenn 2020 ein Verlust entstanden ist.

Ein entsprechendes BMF – Schreiben soll in den nächsten Tagen herausgegeben werden.

(Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/04/2020-04-23-PM08-Liquiditaetshilfe.html)

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