Es war lange umstritten, ob das Parken in der Umweltzone ohne grüne Plakette eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Im hier entschiedenen Fall wurde dies bejaht, allerdings konnte nicht festgestellt werden, wer diese Ordnungswidrigkeit begangen hat. Allein aus dem Umstand, dass der Betroffene Halter des Fahrzeugs war, lässt sich seine Fahrereigenschaft nicht herleiten.
Es ging dann noch um die Halterhaftung nach § 25a I StVG, nach dieser Vorschrift existiert eine Halterhaftung für die Verfahrenskosten bei Parkverstößen, wenn der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden kann.
Das Gericht entschied, dass der Halter des Kraftfahrzeugs für die Verfahrenskosten zu haften hat. In diesem Zusammenhang entschied das Gericht ebenfalls, dass ein Parkverstoß durch das Parken in der Umweltzone ohne grüne Plakette vorliegt. Die Umweltzone umfasst also auch den ruhenden Verkehr, was auf den Normzweck entspricht, da durch die Regelung eine Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen erreicht werden soll. Und natürlich ist das Fahrzeug ohne Umweltplakette auch irgendwie in die Umweltzone gekommen, regelmäßig mit eigener Motorkraft.
OLG Düsseldorf, 2 RBs 1/20
Die Kostentragungspflicht des Halters erstreckt sich lediglich auf die Verfahrenskosten bei der Behörde und die Kosten beim Amtsgericht. Sie erstreckt sich nicht auf die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, wenn bereits das Amtsgericht auf Freispruch hätte erkennen müssen. Und da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, hätte das Amtsgericht freisprechen müssen.
Der Halter muss also nur die Verfahrenskosten tragen, eine Ordnungswidrigkeit hat er nicht begangen. Und das Bußgeld hätte 80€ betragen.