Irrigerweise hatte das Amtsgericht gemeint, die Stellungnahme des Verteidigers in der Verhandlung nicht berücksichtigen zu müssen. Es meinte, der Betroffene sei vom persönlichen Erscheinen entbunden worden, da er keine Einlassung zur Sache vornehmen wolle. Dies ist unrichtig, natürlich kann der Verteidiger dann trotzdem noch eine Erklärung abgeben.
Hier hatte der Verteidiger für den Betroffenen erklärt, dass ein Verkehrsschild wegen eines parkenden LKWs nicht zu sehen gewesen wäre. Hierauf ist das Gericht nicht eingegangen. Dies war falsch, es wäre zu überprüfen gewesen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Es lag ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor.
OLG Düsseldorf, IV 4 RBs 31/20